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Datenschutz

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist der Wirecard Bank AG (im Folgenden „Wirecard“) ein wichtiges Anliegen. Personenenbezogene Daten werden durch Wirecard zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben und genutzt. Die nachfolgende Erklärung informiert Sie darüber, welche personenbezogenen Daten Wirecard bei der Kontoführung, bei Wirecard-Transaktionen und beim Besuch der Wirecard-Website erhebt und wie diese Daten durch Wirecard verwendet werden.

Geschäftsbedingungen für das Wirecard Wallet der Wirecard Bank AG

1. Anwendungsbereich dieser Erklärung

Die in diesem Abschnitt A. getroffenen Regelungen gelten für alle die von der Wirecard Bank AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim („Bank“) herausgegebenen Wallets. Die Bank ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenes und beaufsichtigtes Einlagenkreditinstitut.

1. Verwendungsmöglichkeiten

1.1. Einsatzstellen

Das Wirecard Wallet („Wallet“) wird von der Bank als vorausbezahltes Zahlungsinstrument (elektronisches Geld) herausgegeben. Der Inhaber des Wallets („Nutzer“) kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen

  • das Wallet als vorausbezahltes Instrument zu Bezahlzwecken bei den für das Wallet zugelassenen Akzeptanzstellen einsetzen oder elektronisches Geld von dem Wallet auf das Wirecard Wallet eines anderen Nutzers bei der Bank übertragen und
  • zur Verfügung über das vorausbezahlte Guthaben auf dem Wallet optional eine physische Mastercard-Kreditkarte (nur für Guthaben, ohne Kreditierungsmöglichkeit) einsetzen („Wallet Card“), um das vorausbezahlte Guthaben bei entsprechend zugelassenen Akzeptanten zu Bezahlzwecken einzusetzen oder vom Guthaben den Rücktausch zum Nennwert in Bargeld an Geldausgabeautomaten zu bewirken.

Das Guthaben auf dem Wallet ist als elektronisches Geld für den Nutzer im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen in den zugelassenen Verfahrenswegen und bei den zugelassenen Akzeptanten einsetzbar. Mit Ausgabe der Wallet Card erhält der Nutzer nur eine technisch andere Einsatzmöglichkeit, um über sein vorausbezahltes Guthaben in dem Wallet zu verfügen; die Wallet Card ist keine Kreditkarte und ermöglicht keine Überziehungen oder sonstige Kreditierung von Zahlungsvorgängen.

Akzeptanzstellen und Akzeptanzterminals, Ladestellen und Ladeterminals, auf die in diesen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, sind an den Akzeptanzsymbolen, wie sie die Bank dem Nutzer mitteilt oder wie sie auf der Wallet Card aufgeprägt sind, zu erkennen. Zur Leistungspflicht der Bank gehört nicht, dass jede Akzeptanzstelle die Wallet Card akzeptiert oder dass Geldausgabeautomaten, die mit Akzeptanzsymbolen, wie im vorstehenden Satz, bezeichnet sind, verfügbar oder in störungsfreiem Betrieb sind.

1.2. Nutzung des Wallets im Rahmen des aufgeladenen Guthabens

Die Bezahlung der mit dem Wallet getätigten Umsätze erfolgt ausschließlich aus dem geladenen Guthaben. Der Nutzer darf das Wallet – unabhängig davon, ob eine Wallet Card ausgestellt wird oder nicht - nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der durch die Verwendung des Wallets getätigten Umsätze aus dem geladenen Guthaben gewährleistet ist. Der Nutzer ist stets verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er mit dem Wallet keine Zahlungstransaktionen eingeht, die höhere Beträge als das auf dem Wallet geladene Guthaben zur Zahlung auslösen sollen. Das Wallet ist daher für die Verwendung in bestimmten Branchen bzw. Nutzungsarten ausgeschlossen. Insbesondere ist der Nutzer nicht berechtigt, das Wallet für Blanko-Zahlungstransaktionen einzusetzen, bei denen im Zeitpunkt der Autorisierung der endgültige Betrag zur Belastung des Wallets noch nicht feststeht. Dies gilt bspw. insbesondere bei der Reservierung oder Abholung von Mietwagen, der Reservierung von Hotelzimmern, der automatisierten Bezahlung von Treibstoff an einer Tankstelle vor Abschluss der Befüllung, zur Bezahlung wiederkehrender Leistungen wie Mitgliedschaften oder Abonnements, insbesondere auch betragsmäßig nicht feststehende Telekommunikationsdienstleistungen, Anzahlungen für zukünftige Warenlieferungen/Dienstleistungen, Hinterlegung von Kautionen oder sonstigen Sicherheiten sowie Bezahlungen von Transaktionen, die gegen jeweils anwendbare gesetzliche Vorschriften, z.B. verbotenes Glücksspiel oder Lotterie, Transaktionen unter Verstoß gegen Jugendschutz etc. stattfinden.

1.3. Nutzungslimits

Bei Transaktionen mit dem Wallet ohne Einsatz einer Wallet Card kann der Nutzer gemäß den jeweils geltenden Limits nach dem Preis- und Limitverzeichnis pro Einzeltransaktion nur bis zu einem maximalen Transaktionslimit verfügen. Das aktuelle Preis- und Limitverzeichnis der Bank ist im Internet unter www.mywirecard.com abruf- und einsehbar.

Bei Transaktionen mit Einsatz der Wallet Card gelten die im Preis- und Limitverzeichnis ausgewiesenen Tageslimite als maximale tägliche Ausgabebeträge.

1.4. Sonstige Zahlungen

Elektronisches Geld im Rahmen des geladenen Guthabens in dem Wallet kann der Nutzer auf andere Nutzer eines Wirecard Wallets bei der Bank mit Angabe der erforderlichen Übertragungsinformationen, wie von der Bank mitgeteilt, übertragen („Übertragung“).

Eine Banküberweisung auf ein anderes Bankkonto mit Verwendung von Bankleitzahl, Kontonummer, IBAN oder BIC ist ebenso wie die Erteilung von Lastschriften zu Lasten des Wallets oder die Einräumung von Daueraufträgen mit dem Wallet ausgeschlossen.

1.5. Änderungen von Produktmerkmalen und Verfahrensabläufen

Die Bank ist - unabhängig von dem Änderungsvorbehalt nach Ziff. 16 – berechtigt, die in dieser Ziff. 1. beschriebenen Produktmerkmale oder Verfahrensabläufe mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung/Bekanntgabe an den Nutzer zu ändern oder zu ergänzen, wenn die Bank diese Änderungen wegen möglicher Missbrauchspraktiken für notwendig erachten darf oder diese Änderungen aufgrund von Vorgaben der Kartenorganisationen erforderlich werden oder die Bank aus sonstigen Gründen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die Produktmerkmale oder die Verfahrensabläufe bei Verwendung des Wallets ändern möchte.

2. Identifikationsmittel und Aktivierung des Wallets

2.1. Identifikationsmittel

Die Bank stellt dem Nutzer verschiedene Identifikationsmittel (z.B. Identifikationsnummer, PIN, Login und Passwort für Internetzugang) zur Verfügung, die zur Inanspruchnahme verschiedener Servicefunktionen erforderlich sind. Über die Verwendung der Identifikationsmittel wird die Bank den Nutzer gesondert informieren. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass keine andere Person Kenntnis seiner Identifikationsmittel erlangt. Insbesondere dürfen die Identifikationsmittel keinesfalls Dritten mitgeteilt, auf der Wallet Card vermerkt oder zusammen mit der Wallet Card verwahrt werden. Jede Person, die Kenntnis der Identifikationsmittel erlangt, kann diese zu missbräuchlichen Zwecken einsetzen.

2.2. Aktivierung des Wallets

Das Wallet wird erst aktiviert und ist erst dann für Zahlungsvorgänge einsetzbar, sobald ein Betrag in Höhe von mindestens dem Mindestladebetrag auf das Wallet durch den Nutzer geladen worden ist und dem Nutzer von der Bank die Mastercard-Nummer des Wallets mit Ablaufdatum und CVC-Nummer zugeteilt ist. Mit Mitteilung der nach Satz 1 benannten Identifikationsmittel an den Nutzer wird der Antrag auf Einrichtung des Wallets seitens der Bank angenommen. Der für das Wallet geltende Mindestladebetrag, dessen Ladung zur Aktivierung des Wallets mindestens erforderlich ist, ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Limitverzeichnis zum Wallet.

2.3. Aktivierung des Wallets mit der Wallet Card

Vereinbart der Nutzer mit der Bank zum Wallet auch den Einsatz der Wallet Card (vgl. Ziff. 1), so wird das Wallet wie nach Ziff. 2.2. aktiviert. Mit Übersendung der Wallet Card an den Nutzer wird der Antrag auf Ausstellung der Wallet Card seitens der Bank angenommen. Sofort nach Erhalt hat der Nutzer die Wallet Card auf der dafür vorgesehenen Stelle entsprechend der dem Nutzer von der Bank gegebenen Informationen zu unterzeichnen. Zum Einsatz der Wallet Card an Geldausgabeautomaten wird dem Nutzer ein PIN-Code übermittelt, der vom Nutzer unverzüglich nach Erhalt zu öffnen, zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach zu vernichten ist. Es ist dem Nutzer untersagt, den PIN-Code zusammen mit der Wallet Card aufzubewahren oder auf der Wallet Card zu vermerken.

2.4. Verbot der Doppelregistrierung

Dem Nutzer ist es ausdrücklich untersagt, ein zweites Wallet bei der Bank für sich zu beantragen oder eine andere Person, die für Rechnung des Nutzers handelt, als vorgeschoben registrierten Nutzer des Wallets einzusetzen. Bei Beantragung des Wallets hat der Nutzer ausdrücklich zugesichert, dass er selbst noch nicht Nutzer eines Wallets ist und kein anderer Nutzer das Wallet für seine Rechnung hält.

3. Entgelte und Limite

3.1. Erhebung und Höhe der Entgelte

Die Bank ist berechtigt, vom Nutzer für die von ihm nach diesem Vertrag („Wallet-Vertrag“) erbrachten Leistungen Entgelte zu berechnen.

Die Bank wird keine Entgelte für Leistungen berechnen, wenn und soweit sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht zur kostenlosen Erbringung dieser Leistungen verpflichtet ist oder diese allein im eigenen Interesse der Bank vornimmt. Insbesondere wird die Bank für die Erfüllung gesetzlicher Nebenpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten nach den §§ 675f ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“) nur dann ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten der Bank orientiertes Entgelt berechnen, wenn und soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Preis- und Limitverzeichnis der Bank (vgl. Anlage zu diesem Wallet-Vertrag sowie Ziffer 1.3). Die Bank erhebt insbesondere nach Maßgabe des Preis- und Limitverzeichnisses Entgelte für die Aufladung und für die Sperre des Wallets sowie für Fremdwährungstransaktionen, Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Wallets mit Aussendung einer neuen Wallet Card und Auszahlungen von Guthaben aus dem Wallet bei Vertragsbeendigung. Ferner ist die Bank berechtigt, ein Entgelt gemäß dem Preis- und Limitverzeichnis für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung einer Transaktion sowie für Wiederbeschaffungen von Transaktionsbeträgen, die infolge einer fehlerhaften Angabe einer Kundenkennung durch den Nutzer fehlgeleitet wurden (vgl. Ziffer 14.2 (4)), zu erheben.

3.2. Änderung von Entgelten

Die Bank kann die in vorstehender Ziffer 3.1. in Bezug genommenen bzw. die im Preis- und Limitverzeichnis aufgeführten Entgelte oder Limite – gebunden an den Umfang des Anstiegs oder der Verringerung ihrer eigenen Kosten – nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ändern oder neu festsetzen. Im Übrigen gilt Ziffer 16.

4. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten des Nutzers

4.1. Sichere Verwahrung des Nutzermediums (Identifikationsmittel und Wallet Card)

Der Nutzer hat seine Identifikationsmittel (Ziff. 2) sowie die Wallet Card (beide zusammen im Folgenden auch „das Nutzermedium“) ab Erhalt mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen, und dabei alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Wallet Card und die Identifikationsmittel vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Jede Person, die in den Besitz des Nutzermediums gelangt, hat die Möglichkeit, das Nutzermedium zu Bezahlzwecken zu verwenden.

Insbesondere darf der Nutzer das Nutzermedium nicht Dritten überlassen oder Dritten die Nutzung des Nutzermediums oder die Kenntnisnahme von den Identifikationsmitteln ermöglichen. Insbesondere

  • dürfen die Identifikationsmittel keinesfalls Dritten mitgeteilt oder zusammen mit der Wallet Card aufbewahrt oder auf dieser vermerkt werden und
  • hat die Eingabe/Verwendung der Identifikationsmittel durch den Nutzer so zu erfolgen, dass es Dritten nicht ermöglicht wird, die Identifikationsmittel auszuspähen.

4.2. Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhafter Transaktionen; Pflichten bei Verlust und missbräuchlicher Verwendung

Erlangt der Nutzer vom Verlust oder vom Diebstahl seines Nutzermediums, von einer missbräuchlichen oder einer sonstigen nicht autorisierten Verwendung seines Nutzermediums Kenntnis, hat er unverzüglich die Bank, Einsteinring 35, 85609 Aschheim, +49 (0) 180 5 94 73 22 zu informieren („Sperranzeige“). Stellt der Nutzer eine fehlerhafte Transaktion fest, so hat er die Bank hierüber ebenfalls unverzüglich zu informieren.

Nach Benachrichtigung durch den Nutzer über einen Verlust, Diebstahl oder Missbrauch bzw. eine sonstige nicht autorisierte Verwendung wird die Bank das Nutzermedium sperren. Im Falle des Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung des Nutzermediums hat der Nutzer darüber hinaus unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten.

4.3. Mitteilung der Änderung der persönlichen Daten

Der Nutzer hat der Bank jede Änderung seiner persönlichen Daten sowie seiner Bank- oder Kreditkartenverbindung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht hat der Nutzer der Bank hierdurch entstehende Mehraufwendungen und/oder hierdurch entstehenden sonstigen Schaden zu ersetzen.

5. Vorausbezahltes Guthaben, Zahlungen / Übertragungen, Ausführungsfristen

5.1. Zahlungsinstrument

Das vorausbezahlte Guthaben in dem Wallet dient als elektronisches Geld ausschließlich als Zahlungsinstrument des Nutzers und führt nicht zu einer Giro-Kontoverbindung des Nutzers mit der Bank und wird insbesondere ohne Verzinsung geführt.

Verfügungen, die das Guthaben erzeugen, erhöhen oder reduzieren, wie Lade- und Entladevorgänge, Zahlungen mit oder Übertragung von elektronischem Geld sowie Belastungen mit Entgelten und Gebühren werden sofort bei jedem Vorgang in laufender Rechnung (Staffelkontokorrent in dem Wallet) miteinander verbucht, so dass das für den Nutzer einsetzbare Guthaben in dem Wallet stets nur der jeweilige Saldo aus den Buchungen ist.

5.2. Keine Abtretungen

Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen die Bank, insbesondere seinen Anspruch aus dem vorausbezahlten Guthaben, an Dritte ohne Zustimmung der Bank abzutreten oder zu verpfänden.

5.3. Währung des Wallets

Das Guthaben des Wallets wird in der Währung geführt, die der Nutzer bei Beantragung des Wallets bezeichnet. Weitergehende Lade- oder Entladevorgänge sowie Zahlungseinsätze des Guthabens erfolgen grundsätzlich in dieser Wallet-Währung. Soweit der Nutzer unter Einsatz seiner Wallet Transaktionen in anderen Währungen auslöst (z.B. Auszahlung an einem Geldausgabeautomaten oder Verwendung bei einer Akzeptanzstelle in einer anderen Währung), so werden diese Fremdwährungstransaktionen zum Tageskurs, der in dem Preis- und Limitverzeichnis näher definiert wird („Wechselkurs“), zuzüglich eines Entgelts nach dem Preis- und Limitverzeichnis für die Währungsumrechnung von der Bank verrechnet. Änderungen des Wechselkurses werden gegenüber dem Nutzer unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit sie auf den in dem Preis- und Limitverzeichnis (vgl. Ziffer 1.3.) näher definierten Referenzwechselkursen beruhen. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jeder Währungsumrechnung zugrunde gelegt und der entweder von der Bank im jeweils aktuellen Preis- und Limitverzeichnis, das auch jederzeit auf der Homepage der Bank (www.mywirecard.com) eingesehen werden kann, bekannt gegeben wird oder der aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.

5.4. Zahlung mit dem Wallet

Bei Zahlungen aus einem Wallet ohne Wallet Card weist der Nutzer die Bank mit Verwendung der für das Wallet erforderlichen Identifikationsmittel (vgl. Ziff. 2.1.) unwiderruflich an, aus dem Wallet elektronisches Geld an die Akzeptanzstelle zur Bezahlung der bezogenen Waren/Dienstleistungen zu zahlen und mit dem Guthaben in dem Wallet zu verrechnen. Mit Eingabe der Identifikationsmittel bei der Akzeptanzstelle ist die Zahlungstransaktion für den Nutzer wirksam und ein Widerruf oder eine Stornierung der autorisierten Zahlungstransaktion ist gegenüber der Bank ausgeschlossen.

5.5. Einsatz der Wallet Card zu Auszahlungszwecken an Geldausgabeautomaten

Beim Einsatz der Wallet Card an Geldausgabeautomaten wird die Geldausgabe mit Eingabe des dem Wallet des Nutzers zugeteilten PIN-Code autorisiert. Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Eingabe der Transaktionsdaten am Geldautomaten und des richtigen PIN-Code ist die Auszahlungstransaktion wirksam und eine Stornierung oder Widerruf dieser autorisierten Transaktion gegenüber der Bank ist ausgeschlossen. Die Bank wird mit Eingabe des PIN-Codes vom Nutzer angewiesen, den autorisierten Betrag an den Betreiber des Geldausgabeautomaten zu zahlen. Die Bank ist nach Maßgabe des Preis- und Limitverzeichnisses berechtigt, für die Nutzung von Geldausgabeautomaten für jede Auszahlungstransaktion ein Entgelt vom Nutzer zu verlangen sowie ggf. darüber hinaus Aufwendungsersatz vom Nutzer zu verlangen, soweit die den Geldausgabeautomaten betreibende Fremdbank von der Bank ein zusätzliches Entgelt erhebt.

5.6. Autorisierung der Wallet Card zu Bezahlzwecken an einer Akzeptanzstelle

Beim Einsatz der Wallet Card an einer Akzeptanzstelle autorisiert der Nutzer die Zahlungstransaktion durch Unterzeichnung des schriftlichen Leistungsbelegs. Mit Unterzeichnung des Leistungsbelegs ist die Zahlungstransaktion wirksam und eine Stornierung oder ein Widerruf dieser Transaktion gegenüber der Bank ausgeschlossen. Mit Unterzeichnung des Leistungsbelegs weist der Nutzer die Bank unwiderruflich an, an die Akzeptanzstelle den autorisierten Betrag zu zahlen.

5.7. Übertragungen von elektronischem Geld auf ein anderes Wallet

Bei Übertragungen von elektronischem Geld (vgl. Ziffer 1.4.) aus einem Wallet auf ein anderes Wallet weist der Nutzer die Bank mit Verwendung der für das Wallet erforderlichen Identifikationsmittel (vgl. Ziff. 2.1.) und zusätzlich mit Eingabe der für eine Übertragung erforderlichen Übertragungsinformationen (Ziffer 1.4) unwiderruflich an, aus dem Wallet elektronisches Geld an andere Nutzer eines Wallets zu übertragen und mit dem Guthaben in dem eigenen Wallet zu verrechnen. Mit Abschluss der Eingabe der Identifikationsmittel und der erforderlichen Übertragungsinformationen ist der Übertragungsauftrag bei der Bank zugegangen, die Übertragung für den Nutzer wirksam und ein Widerruf oder eine Stornierung der autorisierten Übertragung gegenüber der Bank ausgeschlossen.

5.8. Ausführungsfristen

Die Bank ist jeweils nach Zugang eines Auftrags zur Zahlung (vgl. Ziffern 5.4 und 5.6), zur Auszahlung (vgl. Ziffer 5.5) bzw. zur Übertragung (vgl. Ziffer 5.7) verpflichtet, sicherzustellen, dass der Transaktionsbetrag wie folgt gezahlt, erstattet oder übertragen wird:

  1. a) Zahlungen nach Ziffern 5.4. und 5.6.

    Hier wird der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag nach Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank wie folgt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (Akzeptanzstelle) eingeht:

    • Zahlungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die vom Nutzer bis zum 31.12.2011 beauftragt werden, führt die Bank innerhalb von max. 3 Geschäftstagen (ab Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank) aus; für Zahlungsaufträge, die der Nutzer ab dem 01.01.2012 beauftragt, gelten die gesetzlichen Ausführungsfristen.
    • - Zahlungen innerhalb des EWR in anderen EWR-Währungen als Euro führt die Bank innerhalb von max. 4 Geschäftstagen, Zahlungen außerhalb des EWR baldmöglichst aus.
  2. b) Auszahlungen nach Ziffer 5.5.

    Im Falle von Auszahlungen wird der Zahlungsvorgang ebenfalls vom Zahlungsempfänger (hier der den jeweiligen Geldautomaten betreibenden Bank) ausgelöst. Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag nach Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank entsprechend den vorstehend unter Buchstabe a) genannten Ausführungsfristen bei der den Geldautomaten betreibenden Stelle bzw. dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

  3. c) Übertragungen nach Ziffer 5.7.

    Bei Übertragungen, die vom Nutzer bis einschließlich 31.12.2011 beauftragt werden, wird die Bank dafür Sorge tragen, dass der zu übertragende Betrag spätestens am Ende des dritten auf den Zugang des Übertragungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingeht. Ab dem 01.01.2012 gelten die gesetzlichen Ausführungsfristen.

    Bei Übertragungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht in Euro erfolgen, wird die Bank dafür Sorge tragen, dass der zu übertragende Betrag spätestens am Ende des vierten auf den Zugang des Übertragungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingeht.

5.9. Fehlbeträge

Sollte der Nutzer unter Verstoß gegen seine Pflichten zur Nutzung des Wallets im Rahmen des aufgeladenen Guthabens nach Ziff. 1.2. eine Zahlungstransaktion mit einem höheren Betrag als dem auf dem Wallet geladenen Guthaben zur Zahlung auslösen und sollte dies nicht im Rahmen der Transaktionsabwicklung technisch blockiert werden, so entsteht in Höhe des ungedeckten, mit der Zahlungstransaktion ausgelösten Betrages ein Fehlbetrag zu Lasten des Nutzers. Der Nutzer ist verpflichtet, diesen Fehlbetrag gegenüber der Bank unverzüglich auszugleichen. Der Nutzer beauftragt die Bank bereits hiermit für den Fall des Entstehens eines Fehlbetrages diesen Fehlbetrag mit dem bei der Registrierung durch den Nutzer angegebenen Lademechanismus (Lastschrift oder Kreditkarte) einzuziehen/auszugleichen. Kommt es im Fall von Lastschrift oder kartenbasierendem Lademechanismus (z.B. Überweisung oder auch nicht gedeckte/widerrufene Lastschrift- oder Kreditkartenladungen) zu Fehlbeträgen, so ist der Anspruch der Bank gegen den Nutzer aus dem Fehlbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

5.10. Rückvergütungen

Rückvergütungen aus Geschäften, die unter Verwendung des Wallest geschlossen wurden, darf der Nutzer nicht durch bare oder unbare Zahlungen, sondern nur in Form eines von der Akzeptanzstelle unterzeichneten Gutschriftbelegs entgegennehmen. Sofern innerhalb von acht Wochen keine Gutschrift in dem Wallet erfolgt ist, hat der Nutzer die Bank hierüber unter Vorlage einer Kopie des Gutschriftbeleges zu informieren.

6. Eigentum und Gültigkeit des Nutzermediums

6.1. Eigentum

Die Wallet Card bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar und darf nur vom Nutzer persönlich eingesetzt werden.

6.2. Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer des Nutzermediums wird dem Nutzer bei Ausgabe mitgeteilt oder ist auf der Wallet Card aufgeprägt. Mit Ausgabe eines neuen Nutzermediums, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit des Nutzermediums, ist der Nutzer verpflichtet, das alte Nutzermedium unverzüglich zu zerstören oder an die Bank zurückzugeben. Das zum Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzermediums in dem Wallet geladene Guthaben wird auf das neue Nutzermedium übertragen. Weist das Wallet zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit noch ein Guthaben in Höhe des Mindestladebetrages auf, wird das Nutzermedium durch die Bank automatisch erneuert. Unterschreitet das Guthaben in dem Wallet nach Ablauf der Gültigkeit den Mindestladebetrag, wird ein neues Nutzermedium nicht ausgestellt, das Guthaben des Wallets bleibt jedoch für eine Guthabenauskehr (vgl. dazu Ziffer 12) an den Nutzer verfügbar.

7. Kündigungsrecht des Nutzers

Der Nutzer kann den Wallet-Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

8. Kündigungsrecht der Bank

8.1. Kündigung mit Kündigungsfrist

Die Bank kann den Wallet-Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ordentlich kündigen.

8.2. Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist

Die Bank kann den Wallet-Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Nutzer seinen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag innerhalb einer von der Bank gesetzten angemessenen Frist in einem nicht nur unerheblichen Maße nicht nachkommt,
  • der Nutzer das Nutzermedium zu Betrugszwecken manipuliert,
  • der Nutzer bei Anmeldung seiner Nutzer-Berechtigung falsche Angaben, insbesondere zu seinen persönlichen Daten, gemacht hat,
  • der Nutzer eine Zahlungstransaktion auslöst, deren Betrag vom geladenen Guthaben im Wallet nicht gedeckt ist, so dass ein Fehlbetrag entsteht (Ziff. 5.7.),
  • der Nutzer entgegen seiner Zusicherung bei Beantragung des Wallets mehr als ein Wallet unterhält oder eine andere Person als Nutzer eines weiteren Wallets für Rechnung des Nutzers halten lässt,
  • der Nutzer das Nutzermedium vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, oder
  • der Nutzer schwerwiegende Verstöße gegen sonstige Pflichten aus dem Wallet-Vertrag begeht.
9. Folgen der Beendigung des Wallet-Vertrags

9.1. Erlöschen der Verwendungsberechtigung und Rückgabe des Nutzermediums

Mit Wirksamwerden einer Kündigung oder im Falle der Beendigung des Wallet-Vertrags aus sonstigen Gründen („Beendigung des Wallet-Vertrags“) ist der Nutzer nicht mehr zur Verwendung des Nutzermediums berechtigt. Der Nutzer hat seine Wallet Card in diesem Falle unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben.

9.2. Erstattung von nicht verbrauchtem Guthaben

Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzermediums und/oder Kündigung des Wallets auf dem Wallet geladenes Guthaben wird nach Wahl des Nutzers entweder in bar oder auf ein von dem Nutzer angegebenes Konto abzüglich etwaiger Forderungen der Bank, insbesondere aus etwa nicht erfüllten Ladevorgängen oder aus Gebühren- oder Entgeltansprüchen, erstattet.

9.3. Sofortige Fälligkeit der Ansprüche der Bank

Mit Beendigung des Wallet-Vertrags werden sämtliche Ansprüche der Bank gegen den Nutzer aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

10. Sperre und Einziehung des Nutzermediums, Folgen der Einziehung

10.1. Sperre und Einziehung

Die Bank darf das Nutzermedium insgesamt oder für einzelne der in Ziffer 1. beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten sperren und/oder die Einziehung des Nutzermediums veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Wallet-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere, wenn der Nutzer einen Fehlbetrag mit einer Transaktion durch einen nicht durch Guthaben gedeckten Betrag auslöst. In diesen Sperrfällen ist die Bank nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, berechtigt, der Schufa Informationen aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens des Nutzers zu übermitteln.

Die Bank ist zur Sperre und/oder Einziehung des Nutzermediums auch dann berechtigt, wenn die Verwendungsberechtigung des Nutzermediums durch Beendigung des Wallet-Vertrags oder durch Gültigkeitsablauf des Nutzermediums endet oder wenn unregelmäßige oder auffällige Transaktionen den Verdacht eines Missbrauchs des Nutzermediums nahelegen.

Gesperrte Nutzermedien können insbesondere auch durch angeschlossene Akzeptanzstellen für die Bank eingezogen werden.

10.2. Folgen bei Einziehung aufgrund Gültigkeitsablaufs

Wird das Nutzermedium infolge Gültigkeitsablauf eingezogen, gilt hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Einziehung geladenen Guthabens die in Ziffer 9.2. und 13 Satz 3 angeordnete Rechtsfolge entsprechend.

10.3. Folgen bei Einziehung in sonstigen Fällen

In den sonstigen Fällen der Einziehung nach Ziffer 10.1. gilt hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Einziehung auf das Wallet geladenen Guthabens die in Ziffer 9.2. angeordneten Rechtsfolgen entsprechend.

11. Aufladen des Nutzermediums, maximaler Aufladebetrag, Verfügungsrahmen pro Kalenderjahr

11.1. Aufladen mit Bargeld und bargeldloses Aufladen

Der Nutzer kann das Guthaben des Wallets an den Ladestellen und Ladeterminals gegen Bargeld oder bargeldlos im Internet unter Verwendung von den mit der Bank im Einzelfall vereinbarten Auflademechanismen, insbesondere z.B. Aufladung mittels Lastschrift von einem anderen Bankkonto, Überweisung oder mittels einer Kreditkartenzahlung – je nach Vereinbarung – aufladen, wobei der Nutzer bei einem Nachladevorgang zunächst vergangene Transaktionen nach Ziff. 12 zu prüfen bzw. zu bestätigen hat.

11.2. Ladevorgänge

Der Nutzer ist ausschließlich berechtigt, das Guthaben auf dem Wallet über Zahlungstechniken zu laden, die eine Bank- oder Kreditkartenverbindung ansprechen, die auf den Namen des Nutzers lautet. Insbesondere ist der Nutzer nur berechtigt, von einem auf seinen Namen lautenden Referenzkonto eine Überweisung oder eine Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung zugunsten des Wallets auszulösen, wenn das mit der Überweisung oder Lastschrift angesprochene Referenzkonto oder die eingesetzte Kreditkarte auf den Namen des Nutzers lautet. Eine Aufladung mit Zahlungseingängen, die von Dritten stammen, also Überweisungen oder Lastschriften zu Lasten von Konten Dritter, ist ausgeschlossen. Bei gleichwohl erfolgenden Zahlungseingängen, die von Dritten stammen, besteht kein Anspruch des Nutzers auf Auszahlung, auf Gutschrift auf einem Konto oder auf eine sonstige Verfügungsberechtigung. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit von Übertragungen gemäß Ziffer 1.4.

11.3. Maximaler Aufladebetrag

Das Guthaben des Wallets kann bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 2500 Euro pro Jahr aufgeladen werden. Wünscht der Kunde den Einsatz höherer Aufladungsbeträge, ist dies nach gesonderter Vereinbarung und Durchführung zusätzlicher Legitimationsprüfung möglich.

12. Abrechnung

Der Nutzer kann den aktuell gültigen Betrag des für ihn verfügbaren Guthabens in dem Wallet sowie die in der Vergangenheit getätigten Transaktionen online mit dem von der Bank zur Verfügung gestellten Zugangscode für sein Wallet einsehen („Online-Verwaltung“ bzw. „Online-Abrechnung“). Der Nutzer ist verpflichtet, die online einsehbaren Transaktionen und Abrechnungen laufend – mindestens aber einmal wöchentlich – zu überwachen und Widersprüche gegen einzelne Transaktionen unverzüglich, spätestens aber sechs Wochen nach Einstellung der Information durch die Bank in die Online-Verwaltung des Wallets zu erheben. Eine erneute Aufladung des Guthabens des Wallets nach Ziff. 11.1. ist nur möglich, wenn zuvor die in der Online-Abrechnung einsehbaren Transaktionen des Nutzers vom Nutzer ausdrücklich bestätigt werden.

Abweichend von Art. 248 §§ 3, 7, 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch („EGBGB“) unterrichtet die Bank den Nutzer über die in Art. 248 §§ 7, 8 EGBGB genannten Informationen einmal monatlich – jeweils zum 15. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat – so, dass der Nutzer die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann („monatliche Unterrichtung“). Die Entscheidung über die konkrete Form der monatlichen Unterrichtung trifft die Bank nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der mit dem Nutzer vereinbarten Kommunikationsarten (vgl. Ziffer 12a).

12a. Mitteilungen an den Nutzer, Kommunikation

Benachrichtigungen, Mitteilungen und Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag können per E-Mail, Telefon, Fax, Post oder über die Online-Verwaltung erfolgen. Die Kündigung dieses Vertrags bedarf der Schriftform.

13. Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes (§ 22p KWG)

Der Nutzer kann jederzeit ein auf dem Wallet geladenes Guthaben bei der Bank teilweise oder vollständig einlösen. Soweit der Nutzer eine Wallet Card als Nutzermedium einsetzt, kann er das Guthaben auch beim Geldausgabeautomaten einlösen, die die auf der Wallet Card aufgeprägten Akzeptanzsymbole ausweisen. Das aufgeladene Guthaben wird nach Wahl des Nutzers entweder in bar oder auf das von dem Nutzer angegebene Referenzkonto erstattet. Die Bank wird dem Nutzer keine anderen als die zur Durchführung des Einlösevorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. Ein Rücktausch ist ausgeschlossen, sofern das auf dem Wallet geladene Guthaben den Mindestrücktauschbetrag von 2,50 Euro unterschreitet. Die Bank kann sich vorbehalten, das auf dem Wallet verfügbare Guthaben 15 Bankgeschäftstage lang einzubehalten, um etwaige, noch nicht beglichene Zahlungstransaktionen oder Entgeltforderungen der Bank auszugleichen. Würde nach erfolgtem Rücktausch von elektronischem Geld aus dem Wallet dem Nutzer nur noch ein Guthaben verbleiben, das geringer als der Mindestrücktauschbetrag ist, so beauftragt der Nutzer die Bank bereits hiermit, auch den ausstehenden Betrag zusätzlich an ihn auszukehren (Gesamteinlösung). Mit erfolgter Gesamteinlösung des Guthabens in dem Wallet behält die Bank sich das Recht vor, das Wallet und das ausgegebene Nutzermedium des Nutzers sperren.

14. Haftung

14.1 Erstattung der Transaktionsbeträge bei nicht autorisierten Transaktionen

Im Falle einer nicht autorisierten Transaktion hat die Bank gegen den Nutzer keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist vielmehr verpflichtet, dem Nutzer den Transaktionsbetrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Transaktionsbetrag dem Wallet des Nutzers belastet, bringt die Bank das Guthaben auf dem Wallet wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Transaktion befunden hätte. Beruhen nicht autorisierte Transaktionen entweder auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Nutzermediums oder aber auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung des Nutzermediums und hat der Nutzer die Identifikationsmittel nicht sicher aufbewahrt, so gilt Ziffer 14.3.

14.2 Erstattung der Transaktionsbeträge bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Transaktion

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Transaktion kann der Nutzer von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Transaktionsbetrages insoweit verlangen, als die Transaktion nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Wallet des Nutzers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Transaktion befunden hätte. Weist die Bank nach, dass der Transaktionsbetrag rechtzeitig und vollständig beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.

(2) Der Nutzer kann über den vorstehenden Absatz 2 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und etwaiger Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Transaktion in Rechnung gestellt oder seinem Wallet belastet wurden.

(3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass der Transaktionsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der jeweils geltenden Ausführungsfrist eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Nutzers nach vorstehendem Absatz 2 und 3 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 14.2.

(4) Ansprüche des Nutzers gegen die Bank nach den vorgenannten Absätzen (1) bis (3) bestehen nicht, soweit der Auftrag für die Transaktionen in Übereinstimmung mit einer vom Nutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall wird die Bank sich jedoch auf Verlangen des Nutzers im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen, gegen das im Preis- und Limitverzeichnis ausgewiesene Entgelt (vgl. Ziffer 3.1.) den Transaktionsbetrag wiederzuerlangen.

(5) Für Schäden, die aus einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Transaktion resultieren und die nicht bereits von den vorstehenden Absätzen (1) bis (4) dieser Ziffer 14.2 erfasst sind, ist die Haftung der Bank auf 12.500,00 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,
  • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat sowie
  • für den dem Nutzer etwaig entstandenen Zinsschaden.

14.3 Haftung der Bank im Übrigen

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt, haftet die Bank, gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Bank nur für die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung der Bank in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) begrenzt und hierbei die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine Kardinalspflicht der Bank ist insbesondere die Pflicht zur auftragsgemäßen Ausführung von Transaktionen, die der Nutzer über das Wallet bzw. durch Einsatz der Wallet Card an die Bank beauftragt hat.

14.3 Haftung des Nutzers für nicht autorisierte Transaktionen

14.3.1 Haftung des Nutzers bis zur Sperranzeige

(1) Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen bzw. nicht autorisierte Transaktionen mittels eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Nutzermediums vor Eingang einer Sperranzeige entstehen, ist die Haftung des Nutzers auf einen Höchstbetrag von 150 Euro beschränkt, es sei denn, der Nutzer hat in betrügerischer Absicht gehandelt oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Missbrauch des Nutzermediums beigetragen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung des Nutzermediums entstanden ist und der Nutzer die Identifikationsmittel nicht sicher aufbewahrt hat (vgl. Ziffer 4.1). Im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens haftet der Nutzer betragsmäßig unbeschränkt. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer eine Sperranzeige gem. Ziffer 4.2 nicht unverzüglich abgibt oder das Nutzermedium bzw. die Identifikationsmittel nicht sorgfältig aufbewahrt, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

(2) Erfolgt der Einsatz des Wallets bzw. der Wallet Card in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) („Drittstaat“) oder in der Währung eines Staates, außerhalb des EWR („Drittstaatenwährungszahlung“), trägt der Nutzer den aufgrund nicht autorisierter Transaktionen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 150 Euro hinaus, wenn der Nutzer die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.

(3) Der Nutzer ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

14.3.2 Haftung des Kontoinhabers/Nutzers ab Sperranzeige

(1) Sobald der Nutzer der Bank eine Sperranzeige nach Ziff. 4.2. übermittelt hat, hat der Nutzer für missbräuchliche Verfügungen, die mit dem Nutzermedium nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer in betrügerischer Absicht handelt bzw. gehandelt hat.

(2) Die Bank trägt dafür Sorge, dass der Nutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Sperranzeige gem. Ziffer 4.2 vorzunehmen.

14.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss

(1) Ansprüche des Nutzers des Wallets gegen die Bank wegen nicht autorisierter oder fehlerhafter Transaktionen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des § 676b Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Nutzer die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung des Wallet mit dem jeweiligen Transaktionsbetrag hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank ihren gesetzlichen Informationspflichten (vgl. Art. 248 §§ 7, 10 bzw. 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nachgekommen ist; andernfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Andere Ansprüche des Nutzers gegen die Bank wegen einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Transaktion als die in Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 Abs. (1) – (4) genannten kann der Nutzer auch nach Ablauf dieser Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(2) Ansprüche des Nutzers gegen die Bank bzw. der Bank gegen den Nutzer sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

  • auf einem ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
  • die von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
15. Internationale Verfügbarkeit

Das Wallet wird international nur in folgenden Ländern angeboten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

16. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen

Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden dem Nutzer spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder per E-Mail an die vom Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs angegebene E-Mail-Adresse bekannt gegeben. Die Zustimmung des Nutzers zu Änderungen und Ergänzungen gilt als erteilt, wenn der Nutzer der Bank seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bzw. der Ergänzung angezeigt hat. Auf diese Folge wird die Bank den Nutzer bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist die Absendung des Widerspruchs an die Bank. Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen ist der Nutzer auch berechtigt, den Wallet-Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1. Geltung deutschen Rechts

Diese Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.

17.2.Gerichtsstand

Ist der Nutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen kann die Bank an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

18. Bankauskunft

Ich ermächtige hiermit meine kontoführende Bank oder mein Kreditkartenunternehmen, der Bank bzw. der von diesem beauftragten Bank bankübliche Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe und der Verwaltung des Nutzermediums erforderlich sind.